Progressionsabgeltung | |
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Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation sind auch weitere Änderungen für 2024 vorgesehen:
(Das Gesetz war bei Drucklegung eine Regierungsvorlage. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.) |
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Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2023/2024:
Kryptowährungen | |
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Die Kryptowährungsverordnung sieht unter anderem genauere Details zur Ermittlung und Einholung der Steuerdaten für die Abzugsverpflichteten vor. |
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Senkung des Körperschaftsteuersatzes | |
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Die Körperschaftsteuer wird im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt. |
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Flexible Kapitalgesellschaften geplant | |
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Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden. (Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.) |
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Absenkung des Mindeststammkapitals bei GmbHs geplant | |
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Das geplante Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die Mindestkörperschaftsteuer haben (auch für bestehende GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000,00). (Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.) |
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Investitionsfreibetrag | |
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Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Folgende Änderungen wurden im Laufe des Jahres 2023 normiert:
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Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs geplant | |
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Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs soll entsprechend einem Gesetzesentwurf – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden. (Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.) |
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Entwurf des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 | |
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Mit dem geplanten Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 soll unter anderem ab 2024 die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Auch der Zugang zur Spendenbegünstigung soll vereinfacht werden. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 lag bei Drucklegung als Ministerialentwurf vor. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzgebung bleibt abzuwarten. |
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